OLG Hamm - Beschluss vom 08.05.2012
7 UF 23/12
Normen:
FamFG § 57 FamFG; BGB § 1684 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Marsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 198/09

Einstweilige Anordnung; Umgangspflegschaft; Anfechtbarkeit

OLG Hamm, Beschluss vom 08.05.2012 - Aktenzeichen 7 UF 23/12

DRsp Nr. 2013/7733

Einstweilige Anordnung; Umgangspflegschaft; Anfechtbarkeit

Die Anordnung einer Umgangspflegschaft im Wege der einstweiligen Anordnung ist nach § 57 S. 1 FamFG nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Aufgrund des wesentlich engeren Sachzusammenhanges mit der Regelung des Umganges ist die Anordnung der Umgangspflegschaft nicht in den Anwendungsbereich des § 57 S. 2 Nr. 1 FamFG einzubeziehen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. - Kindesvater - wird der Beschluss des Amtsgerichts teilweise abgeändert. Die unter Ziff. I ausgesprochene Verpflichtung, sich unverzüglich mit dem Jugendamt - Kinderschutz - in Verbindung zu setzen, entfällt.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Beteiligten zu 1. als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet, Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf insgesamt 2.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 57 FamFG; BGB § 1684 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1. und zu 2. sind die Eltern des am 17.9.2001 geborenen Kindes B. Die Ehe ist bereits seit mehreren Jahren geschieden. Die Kindeseltern streiten intensiv um die elterliche Sorge und den Umgang.