OLG Köln - Beschluß vom 07.03.1997
25 WF 28/97
Normen:
ZPO § 620 Abs. 1 Nr. 6, §§ 620 f., § 769, § 793 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1997, 221
FamRZ 1997, 1093
NJW-RR 1998, 365
OLGReport-Köln 1997, 176

Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung - Beschwerde, Einstweilige Einstellung, Zwangsvollstreckung, Beschwerde

OLG Köln, Beschluß vom 07.03.1997 - Aktenzeichen 25 WF 28/97

DRsp Nr. 1997/6717

Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung - Beschwerde, Einstweilige Einstellung, Zwangsvollstreckung, Beschwerde

»1. Das Beschwerdegericht kann die einstweilige einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO nur bei Ermessensfehlgebrauch oder sonstiger greifbarer Gesetzeswidrigkeit abändern. 2. Greifbare Gesetzeswidrigkeit liegt vor, wenn das Erstgericht die Zwangsvollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung über Trennungsunterhalt einstweilen einstellt, weil der Schuldner geltend macht, dieser Titel sei nach rechtskräftiger Ehescheidung wirkungslos geworden.«

Normenkette:

ZPO § 620 Abs. 1 Nr. 6, §§ 620 f., § 769, § 793 ;

Gründe:

Mit Beschluß vom 03.07.1996 - 60 F 9/95 EA UE -, dessen Inhalt in Bezug genommen wird, hat das Familiengericht Bergheim dem Antragsteller aufgegeben, an die Antragsgegnerin monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 1.035,00 DM, beginnend mit dem 01.05.1996, zu zahlen. Zur damaligen Zeit lebten die Parteien voneinander getrennt und vor dem Familiengericht Bergheim war das Ehescheidungsverfahren anhängig.

Durch rechtskräftiges Urteil des Familiengerichts Bergheim vom 27.11.1996 - 60 F 9/95 - wurde die von den Parteien miteinander geschlossene Ehe geschieden.