OLG Hamm - Beschluss vom 02.02.2011
8 UF 15/11
Normen:
FamFG § 120 Abs. 2 S. 3; ZPO § 717; ZPO § 719 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1317
Vorinstanzen:
AG Warendorf, vom 17.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 851/09

Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Verfahren nach dem FamFG; Begriff des nicht zu ersetzenden Nachteils i.S. von § 120 Abs. 2 S. 2 FamFG

OLG Hamm, Beschluss vom 02.02.2011 - Aktenzeichen 8 UF 15/11

DRsp Nr. 2011/4120

Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Verfahren nach dem FamFG; Begriff des nicht zu ersetzenden Nachteils i.S. von § 120 Abs. 2 S. 2 FamFG

1. Gem. § 120 Abs. 2 S. 3 FamFG i.V.m. §§ 707, 719 ZPO kann das Beschwerdegericht die Zwangsvollstreckung - ungeachtet der Frage einer Sicherheitsleistung - nur dann einstellen, wenn der Verpflichtete gem. § 120 Abs. 2 S. 2 FamFG glaubhaft macht, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Ein solcher liegt vor, wenn im Fall der Abänderung des Vollstreckungstitels der Gläubiger voraussichtlich wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage sein wird, den beigetriebenen Geldbetrag zurückzuzahlen. 2. Bei der Ermessensentscheidung gem. § 719 Abs. 1 ZPO sind die schutzwürdigen Belange von Unterhaltsgläubiger und Unterhaltsschuldner unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels gegeneinander abzuwägen.

Tenor

Die Zwangsvollstreckung aus dem am 17.11.2010 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Warendorf – 9 F 851/09 - wird einstweilen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages eingestellt, soweit über einen Betrag von monatlich 220,00 EUR hinaus vollstreckt wird.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.