Auf die Beschwerde des Kindesvaters und Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - B vom 17. April 2012 (40 F 191/12) abgeändert. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder T, geboren am 09.09.2003, T1, geboren am 02.02.2006, und T2, geboren am 03.10.2007 wird einstweilen auf den Antragsgegner übertragen.
Im Übrigen bleibt es bei dem gemeinsamen Sorgerecht.
Der Antrag der Kindesmutter und Antragstellerin, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für die drei gemeinsamen Kinder zu übertragen, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500 € festgesetzt.
I.
Die am 3.2.1972 geborene Antragstellerin und der am 12.6.1968 geborene Antragsgegner schlossen am 12.6.1998 die Ehe miteinander. Bislang lebten sie in der gemeinsamen Immobilie B1 in B zusammen.
Aus der Ehe sind drei gemeinsame Kinder, T, geboren am 09.09.2003, T1, geboren am 02.02.2006, undT2, geboren am 03.10.2007, hervorgegangen.
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