OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.01.2019
13 UF 1/19
Normen:
FamFG § 69 Abs. 1 S. 3; FamFG § 158;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 26.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 226/18

Einstweilige Übertragung des Schulwahlrechts für ein Kind auf ein ElternteilPflicht zur Bestellung eines geeigneten Verfahrensbeistandes für ein KindBeendigung eines Wechselmodells

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.01.2019 - Aktenzeichen 13 UF 1/19

DRsp Nr. 2019/13523

Einstweilige Übertragung des Schulwahlrechts für ein Kind auf ein Elternteil Pflicht zur Bestellung eines geeigneten Verfahrensbeistandes für ein Kind Beendigung eines Wechselmodells

Die Vorschrift des § 158 FamFG gilt auch im Eilverfahren und das Gericht hat einem minderjährigen Kind einen Verfahrensbeistand zu bestellen, wenn ein zuvor geregeltes Wechselmodell durch gerichtliche Entscheidung beendet und das Kind in die Obhut nur noch eines Elternteils gegeben werden soll.

I. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nauen vom 26.11.2018 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen obliegt dem Familiengericht die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 1500 €

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 69 Abs. 1 S. 3; FamFG § 158;

Gründe:

I.