LG Freiburg, vom 11.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 StVK 13/16
Einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen KrankenhausBeschwerde des Verfahrenspflegers gegen die vom LG erteilte Zustimmung zur zwangsweisen Behandlung des Untergebrachten mit einem antipsychotisch wirksamen Medikament
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.04.2016 - Aktenzeichen 2 Ws 90/16
DRsp Nr. 2016/7265
Einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen KrankenhausBeschwerde des Verfahrenspflegers gegen die vom LG erteilte Zustimmung zur zwangsweisen Behandlung des Untergebrachten mit einem antipsychotisch wirksamen Medikament
1. Statthaftes Rechtsmittel gegen die Erteilung der gerichtlichen Zustimmung zu einer Zwangsbehandlung nach §§ 20, 32 Abs. 2, 38 Abs. 1 PsychKHG BW ist bei einer einstweiligen Unterbringung nach § 126a Abs. 1StPO die (einfache) Beschwerde nach § 304 Abs. 1StPO.2. Die gerichtliche Zustimmung entfaltet Wirkung nur bis zum Ende der einstweiligen Unterbringung. Nach Rechtskraft des Urteils (Unterbringung nach § 63StGB) bedarf es im Rahmen des Maßregelvollzugs einer neuen Entscheidung.3. Die Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens zur Zwangsbehandlung bei einer strafrechtlichen Unterbringung durch den Landesgesetzgeber ist mit der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung vereinbar.4. Soweit die Zwangsbehandlung zur Wiederherstellung der tatsächlichen Voraussetzungen freier Selbstbestimmung des Betroffenen dient, um ihm ein möglichst selbstbestimmtes, in der Gemeinschaft eingegliedertes Leben in Freiheit zu ermöglichen (§ 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 lit. b PsychKHG BW), ist dies bei einer (lediglich) einstweiligen Unterbringung nur eingeschränkt anwendbar.
Tenor
1. 2.
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