BVerfG - Beschluss vom 28.02.2011
1 BvR 440/11
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 32; BVerfGG § 92;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 787
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 11.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 149/10
AG Essen, vom 25.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 104 F 171/08

Einstweiliger Rechtschutz vor dem Bundesverfassungsgericht gegen einer Duldung von Untersuchungen bzgl. des Fehlens einer biologischen Vaterschaft; Rüge einer Verletzung des Elternrechts durch eine Untersuchung des Fehlens einer biologischen Vaterschaft

BVerfG, Beschluss vom 28.02.2011 - Aktenzeichen 1 BvR 440/11

DRsp Nr. 2011/5324

Einstweiliger Rechtschutz vor dem Bundesverfassungsgericht gegen einer Duldung von Untersuchungen bzgl. des Fehlens einer biologischen Vaterschaft; Rüge einer Verletzung des Elternrechts durch eine Untersuchung des Fehlens einer biologischen Vaterschaft

Tenor

Die Erzwingung der Duldungspflicht aus dem Zwischenurteil des Amtsgerichts Essen vom 25. Juni 2010 - 104 F 171/08 -, bestätigt durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Januar 2011 - 12 UF 149/10 -, wird einstweilen für die Dauer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens, längstens für die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 32; BVerfGG § 92;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die gemäß § 372a Abs. 1 ZPO gerichtlich angeordnete Verpflichtung, Untersuchungen zu dulden, durch die festgestellt werden soll, dass der Beschwerdeführer zu 1) nicht der biologische Vater der im November 2003 geborenen Zwillinge der Beschwerdeführerin zu 2) ist.

1.

a)