Die sofortige Beschwerde der Streithelferin der Beklagten gegen das am 25. Juni 2010 verkündete Zwischenurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen wird zurückgewiesen.
Die Streithelferin der Beklagten trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500,- € festgesetzt (§ 3 ZPO).
I.
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