OLG Hamm - Beschluss vom 11.01.2011
12 UF 149/10
Normen:
BGB § 1600 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 25.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 104 F 171/08

Klärung einer biologischen VaterschaftFehlende sozial-familiäre Beziehung zwischen Vater und KindVerweigerte Abgabe einer Probe zur Erstellung eines Abstammungsgutachtens

OLG Hamm, Beschluss vom 11.01.2011 - Aktenzeichen 12 UF 149/10

DRsp Nr. 2021/7363

Klärung einer biologischen Vaterschaft Fehlende sozial-familiäre Beziehung zwischen Vater und Kind Verweigerte Abgabe einer Probe zur Erstellung eines Abstammungsgutachtens

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Streithelferin der Beklagten gegen das am 25. Juni 2010 verkündete Zwischenurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen wird zurückgewiesen.

Die Streithelferin der Beklagten trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500,- € festgesetzt (§ 3 ZPO).

Normenkette:

BGB § 1600 Abs. 3;

Gründe

I.