BayObLG - Beschluß vom 06.12.2000
2Z BR 5/00
Normen:
EGBGB Art. 15 ; GBO § 20 ;
Fundstellen:
JuS 2001, 1025
NJW-RR 2001, 879
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 15900/99
AG München,

Eintragung ausländischer Ehegatten als Bruchteilseigentümer

BayObLG, Beschluß vom 06.12.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 5/00

DRsp Nr. 2001/493

Eintragung ausländischer Ehegatten als Bruchteilseigentümer

»1. Die Eintragung ausländischer Ehegatten als Bruchteilseigentümer einer Eigentumswohnung darf vom Grundbuchamt nur abgelehnt werden, wenn es sichere Kenntnis davon hat, dass durch die Eintragung das Grundbuch unrichtig werden würde, weil nach dem maßgeblichen Güterrecht die Eigentumswohnung gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten wird.2. Besteht nach dem aufgrund der gemachten Angaben und des sonstigen Kenntnisstandes des Grundbuchamts anwendbaren Recht (hier nach dem Recht einer der Republiken Restjugoslawiens) die naheliegende Möglichkeit, dass die Ehegatten infolge Teilung des gemeinsamen Vermögens eine Eigentumswohnung zu Bruchteilseigentum erwerben, hat das Grundbuchamt die beantragte Eintragung vorzunehmen.«

Normenkette:

EGBGB Art. 15 ; GBO § 20 ;

Gründe

I.

Zu notarieller Urkunde vom 11.9.1998 verkaufte die Beteiligte zu 3 an die Beteiligten zu 1 und 2 in Miteigentum zu gleichen Teilen einen Miteigentumsanteil zu 22,24/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung und einem Kellerabteil.

Die Beteiligten zu 1 und 2 wiesen sich durch jugoslawische Reisepässe aus und erklärten, verheiratet zu sein und im gesetzlichen Güterstand zu leben; beide haben ihren Wohnsitz in Deutschland.