BayObLG - Beschluß vom 11.06.1999
1Z BR 186/98
Normen:
BGB § 1719 a. F.; EGBGB Art. 21 a.F.; Italienisches Gesetz Nr. 218 (über das internationale Privatrecht) Art. 34 Abs. 1; Italienisches Zivilgesetzbuch Art. 280, Art. 283; KindRG Art. 3 Nr. 10 ; PStG § 30 Abs. 1 Satz 1, § 45 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1999 Nr. 37
BayObLGZ 1999, 163
FamRZ 1999, 1443
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 05.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 8519/98
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen III 213/98

Eintragung der nachträglich eingetretenen Legitimation eines Kindes im Geburtenbuch

BayObLG, Beschluß vom 11.06.1999 - Aktenzeichen 1Z BR 186/98

DRsp Nr. 1999/7907

Eintragung der nachträglich eingetretenen Legitimation eines Kindes im Geburtenbuch

»Die durch nachfolgende Eheschließung der Eltern nach italienischem Recht eingetretene Legitimation eines von ihnen anerkannten Kindes ist nach Inkrafttreten das Kindschaftsrechtsreformgesetzes als eine Personenstandsänderung im Sinn des § 30 Abs. 1 Satz 1 PStG durch (anzupassenden) Randvermerk in das deutsche Geburtenbuch einzutragen.«

Normenkette:

BGB § 1719 a. F.; EGBGB Art. 21 a.F.; Italienisches Gesetz Nr. 218 (über das internationale Privatrecht) Art. 34 Abs. 1; Italienisches Zivilgesetzbuch Art. 280, Art. 283; KindRG Art. 3 Nr. 10 ; PStG § 30 Abs. 1 Satz 1, § 45 ;

Gründe:

I.

Im Geburtenbuch des Standesamts ist das am 3.4.1996 geborene Mädchen eingetragen. Zur Zeit der Eintragung führte es den von seiner Mutter (Beteiligte zu 1), einer italienischen Staatsangehörigen, abgeleiteten Familiennamen C. Der Standesbeamte hat am Rande des Geburtseintrags vermerkt, daß am 15.4.1996 der Beteiligte zu 2, gleichfalls italienischer Staatsangehöriger, die Vaterschaft, außerdem die Beteiligte zu 1 die Mutterschaft anerkannt haben, und daß das Mädchen aufgrund der Anerkennung den Familiennamen des Vaters S. führt.