I.
Im Geburtenbuch des Standesamts ist das am 3.4.1996 geborene Mädchen eingetragen. Zur Zeit der Eintragung führte es den von seiner Mutter (Beteiligte zu 1), einer italienischen Staatsangehörigen, abgeleiteten Familiennamen C. Der Standesbeamte hat am Rande des Geburtseintrags vermerkt, daß am 15.4.1996 der Beteiligte zu 2, gleichfalls italienischer Staatsangehöriger, die Vaterschaft, außerdem die Beteiligte zu 1 die Mutterschaft anerkannt haben, und daß das Mädchen aufgrund der Anerkennung den Familiennamen des Vaters S. führt.
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