I. Die Eheleute F., Beteiligte zu 2 und 3, ihre Kinder, Beteiligte zu 4, 5 und 6, und die Beteiligten zu 7 und 8, Eltern des Beteiligten zu 3, sind Aussiedler deutscher Volkszugehörigkeit, die am 21. Dezember 1990 Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland gefunden haben. Jedenfalls vorher waren sie Staatsangehörige der früheren UdSSR.
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