OLG München - Beschluss vom 24.06.2013
34 Wx 117/13
Normen:
EGBGB Art. 14, 15; GBO § 47 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1492
Vorinstanzen:
AG München, vom 28.02.2013

Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu Gunsten in Errungenschaftsgemeinschaft nach kroatischem Recht lebender Eheleute

OLG München, Beschluss vom 24.06.2013 - Aktenzeichen 34 Wx 117/13

DRsp Nr. 2013/17477

Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu Gunsten in Errungenschaftsgemeinschaft nach kroatischem Recht lebender Eheleute

Zur Fassung der Eintragung einer Eigentumsvormerkung für Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand nach kroatischem Recht leben.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 28. Februar 2013 aufgehoben.

II.

Das Amtsgericht München - Grundbuchamt - wird angewiesen, die Eigentumsvormerkung gemäß Bewilligung vom 22. Januar 2013 dahingehend zu fassen, dass deren Berechtigte die Beteiligten zu 2 und 3 "in Errungenschaftsgemeinschaft nach kroatischem Recht" sind und der Zusatz "je zu 1/2" entfällt.

Normenkette:

EGBGB Art. 14, 15; GBO § 47 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 2 und 3 sind Ehegatten, die im Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft nach kroatischem Recht leben. Am 22.1.2013 schlossen sie als Käufer mit der Beteiligten zu 1 als Verkäuferin einen Vertrag über den Erwerb einer Eigentumswohnung. Die Verkäuferin bewilligte und die Käufer beantragten zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums "in Errungenschaftsgemeinschaft nach kroatischem Recht" die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch. Auf Vollzugsantrag vom 25.1.2013 hat das Grundbuchamt die Vormerkung wie folgt eingetragen: