BGH - Urteil vom 07.03.2014
V ZR 137/13
Normen:
BGB § 917; BGB § 1018; GBO § 9;
Fundstellen:
DNotZ 2014, 622
MDR 2014, 710
NJW 2014, 6
NZM 2015, 98
WM 2014, 1443
Vorinstanzen:
AG Viechtach, vom 10.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 284/11
LG Deggendorf, vom 30.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 S 34/12

Eintragung einer Grunddienstbarkeit bgzl. des Verzichts auf einen Notweg gemäß § 917 BGB

BGH, Urteil vom 07.03.2014 - Aktenzeichen V ZR 137/13

DRsp Nr. 2014/7370

Eintragung einer Grunddienstbarkeit bgzl. des Verzichts auf einen Notweg gemäß § 917 BGB

Eine Grunddienstbarkeit des Inhalts, dass auf einen nach § 917 BGB zu duldenden Notweg verzichtet wird, ist im Grundbuch des durch den Verzicht belasteten Grundstücks einzutragen. Aus einer Eintragung im Grundbuch des durch das Notwegrecht belasteten Grundstücks kann sich ein dinglich wirkender Verzicht nicht ergeben. Der Eigentümer eines verbindungslosen Grundstücks kann einen Notweg nicht auch für seinen künftigen Einzelrechtsnachfolger verlangen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des Landgerichts Deggendorf - 1. Zivilkammer - vom 30. April 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als sich die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung eines Notwegrechts auch auf die Rechtsnachfolger der Parteien bezieht.

Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Viechtach vom 10. Februar 2012 zurückgewiesen.

Die Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges tragen die Parteien je zur Hälfte. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Beklagten zu 3/4 und dem Kläger zu 1/4 auferlegt.

Normenkette:

BGB § 917; BGB § 1018; GBO § 9;

Tatbestand