KG - Beschluss vom 18.01.2011
25 W 14/10
Normen:
BGB § 21;
Fundstellen:
DNotZ 2011, 632
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 26.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 95 AR 393/10

Eintragung eines eine Kindertagesstätte betreibenden Vereins im Vereinsregister

KG, Beschluss vom 18.01.2011 - Aktenzeichen 25 W 14/10

DRsp Nr. 2011/6444

Eintragung eines eine Kindertagesstätte betreibenden Vereins im Vereinsregister

1. Zur Bejahung eines Idealvereins (§ 21 BGB) reicht es nicht aus, dass ein Zweck verfolgt wird, der ideeller Natur ist. Durch die Inanspruchnahme von staatlichen Subventionen oder Fördermitteln sowie der entgeltlichen Anbietung von Leistungen kann ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb entstehen. 2. Ein planmäßiger, auf Dauer angelegter Betrieb von Kindergärten/Kindertagesstätten gegen Entgelt ist unternehmerische Betätigung, selbst wenn nur ein kostendeckender Betrieb gewollt ist. 3. Ob der Betrieb unter das sog. Nebenzweckprivileg fällt hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere ob diese Tätigkeit hinter die übrigen nichtwirtschaftlichen Aktivitäten des Vereins wesentlich zurücktritt.

Die Beschwerde des Beteiligten vom 18.08.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 26.07.2010 wird nach einem Wert von 3.000 EUR zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 21;

Gründe: