I. Im Geburtenbuch des Standesamts ist das 1995 nichtehelich geborene Kind eingetragen. Die Beteiligte zu 1, eine deutsche Staatsangehörige, ist seine Mutter. Am 25.8.1995 hat der Beteiligte zu 2, ein portugiesischer Staatsangehöriger, vor dem Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - die Vaterschaft anerkannt; hierzu hat der Amtspfleger (Beteiligter zu 3) als gesetzlicher Vertreter des Kindes die Zustimmung erklärt.
Der Standesbeamte hat Zweifel, ob das Kind infolge der Vaterschaftsanerkennung nach portugiesischem Recht die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erlangt hat, und ob im Geburtenbuch ein dahingehender Randvermerk einzutragen sei. Er hat eine gerichtliche Entscheidung gemäß §
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