BayObLG - Beschluß vom 30.05.1997
1Z BR 256/96
Normen:
BGB § 1719, § 1723 ; EGBGB Art. 21 Abs. 2, Art. 23 ; PStG § 30, § 31 Abs. 2, § 45 Abs. 2 ; Portugiesisches ZGB Art. 1847 ff.;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1997, 286
FamRZ 1997, 1301
NJWE-FER 1997, 270
StAZ 1997, 303
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth,
AG Nürnberg-Fürth,

Eintragung im Geburtenbuch bei Anerkennung eines nichtehelichen Kindes durch portugiesischen Vater

BayObLG, Beschluß vom 30.05.1997 - Aktenzeichen 1Z BR 256/96

DRsp Nr. 1997/6416

Eintragung im Geburtenbuch bei Anerkennung eines nichtehelichen Kindes durch portugiesischen Vater

»Im Geburtenbuch eines nichtehelich geborenen Kindes einer deutschen Staatsangehörigen ist allein aufgrund des Vaterschaftsanerkenntnisses eines portugiesischen Staatsangehörigen kein Randvermerk dahin einzutragen, daß das Kind ehelich geworden ist.«

Normenkette:

BGB § 1719, § 1723 ; EGBGB Art. 21 Abs. 2, Art. 23 ; PStG § 30, § 31 Abs. 2, § 45 Abs. 2 ; Portugiesisches ZGB Art. 1847 ff.;

Gründe:

I. Im Geburtenbuch des Standesamts ist das 1995 nichtehelich geborene Kind eingetragen. Die Beteiligte zu 1, eine deutsche Staatsangehörige, ist seine Mutter. Am 25.8.1995 hat der Beteiligte zu 2, ein portugiesischer Staatsangehöriger, vor dem Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - die Vaterschaft anerkannt; hierzu hat der Amtspfleger (Beteiligter zu 3) als gesetzlicher Vertreter des Kindes die Zustimmung erklärt.

Der Standesbeamte hat Zweifel, ob das Kind infolge der Vaterschaftsanerkennung nach portugiesischem Recht die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erlangt hat, und ob im Geburtenbuch ein dahingehender Randvermerk einzutragen sei. Er hat eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 31 Abs. 2 i.V.m. § 30 PStG beantragt.