BGH - Urteil vom 10.12.1986
IVa ZR 169/85
Normen:
BGB §§ 2292, 2254, 2258 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 2258 Erbvertrag 1
BGHR BGB § 2292 Gesamtregelung 1
DRsp I(174)229a-b
FamRZ 1987, 272
MDR 1987, 478
NJW 1987, 901
WM 1987, 379
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Mainz,

einvernehmliche Aufhebung eines unter Ehegatten geschlossenen Erbvertrages

BGH, Urteil vom 10.12.1986 - Aktenzeichen IVa ZR 169/85

DRsp Nr. 1992/3394

einvernehmliche Aufhebung eines unter Ehegatten geschlossenen Erbvertrages

»a) Durch Bezugnahme der Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament auf einen früheren Erbvertrag zwischen ihnen kann eine einheitliche "Gesamtregelung" zustande kommen. b) Ehegatten können den von ihnen geschlossenen Erbvertrag durch gemeinschaftliches Testament rechtsgeschäftlich aufheben (widerrufen) oder nach Art des § 2258 Abs. 1 BGB außer Kraft setzen.«

Normenkette:

BGB §§ 2292, 2254, 2258 ;

Tatbestand:

Der am 17. November 1982 verstorbene Erblasser und seine vorverstorbene (zweite) Ehefrau hatten keine gemeinsamen Kinder. Sie vereinbarten am 14. Februar 1950 einen Ehe- und Erbvertrag, in dem es heißt:

"Wir setzen uns gegenseitig dergestalt zu Erben ein, daß der überlebende Teil alleiniger Erbe des Erststerbenden wird. Der Überlebende ist somit Alleinerbe des Erstversterbenden.

Frau E. behält sich jedoch das Recht vor, ein Vermächtnis zugunsten ihrer Nichte ... zu errichten, wozu heute schon ihr Ehemann seine Zustimmung erteilt.

Der überlebende Teil erhält das Recht eingeräumt, diesen Erbvertrag nach seinem Gutdünken zu ändern. Ein evtl. ausgesetztes Vermächtnis für ... soll jedoch unberührt bleiben.

Ebenso wird dem Ehemann ... das Recht eingeräumt, ein Vermächtnis zugunsten seiner Tochter ... auszusetzen."