Der am 17. November 1982 verstorbene Erblasser und seine vorverstorbene (zweite) Ehefrau hatten keine gemeinsamen Kinder. Sie vereinbarten am 14. Februar 1950 einen Ehe- und Erbvertrag, in dem es heißt:
"Wir setzen uns gegenseitig dergestalt zu Erben ein, daß der überlebende Teil alleiniger Erbe des Erststerbenden wird. Der Überlebende ist somit Alleinerbe des Erstversterbenden.
Frau E. behält sich jedoch das Recht vor, ein Vermächtnis zugunsten ihrer Nichte ... zu errichten, wozu heute schon ihr Ehemann seine Zustimmung erteilt.
Der überlebende Teil erhält das Recht eingeräumt, diesen Erbvertrag nach seinem Gutdünken zu ändern. Ein evtl. ausgesetztes Vermächtnis für ... soll jedoch unberührt bleiben.
Ebenso wird dem Ehemann ... das Recht eingeräumt, ein Vermächtnis zugunsten seiner Tochter ... auszusetzen."
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