OLG Hamm - Beschluss vom 02.02.2011
8 WF 251/10
Normen:
FamFG § 256 S. 2; FamFG § 252 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2011, 377
Vorinstanzen:
AG Warendorf, - Vorinstanzaktenzeichen 9 FH 46/09

Einwand der Erfüllung im Beschwerdeverfahren gem. § 256 S. 2 FamFG

OLG Hamm, Beschluss vom 02.02.2011 - Aktenzeichen 8 WF 251/10

DRsp Nr. 2011/5410

Einwand der Erfüllung im Beschwerdeverfahren gem. § 256 S. 2 FamFG

1. Bei dem Einwand der Erfüllung handelt es sich um eine Einwendung gem. § 252 Abs. 2 FamFG, auf deren erstmalige Erhebung im Beschwerdeverfahren die Beschwerde gem. § 256 S. 2 FamFG nicht gestützt werden kann. 2. Die Einwendung, dass Leistungen nach dem UVG nicht mehr erbracht werden, unterfällt weder § 252 Abs. 1 FamFG noch § 252 Abs. 2 FamFG; hierauf kann daher die Beschwerde gem. § 256 FamFG ebenfalls nicht gestützt werden.

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.320,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 256 S. 2; FamFG § 252 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde gem. § 256 FamFG ist nur bei Vorliegen der in § 256 S. 1 FamFG genannten Beschwerdegründe zulässig. Mit der Beschwerde können danach nur die in § 252 Abs. 1 FamFG bezeichneten Einwendungen, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Abs. 2 FamFG sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung, sofern sie nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind, geltend gemacht werden. Nach § 256 S. 2 FamFG kann die Beschwerde auf Einwendungen nach § 252 Abs. 2 FamFG, die nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss verfügt war, nicht gestützt werden.