Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.320,00 € festgesetzt.
Die Beschwerde gem. § 256 FamFG ist nur bei Vorliegen der in § 256 S. 1 FamFG genannten Beschwerdegründe zulässig. Mit der Beschwerde können danach nur die in § 252 Abs. 1 FamFG bezeichneten Einwendungen, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Abs. 2 FamFG sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung, sofern sie nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind, geltend gemacht werden. Nach § 256 S. 2 FamFG kann die Beschwerde auf Einwendungen nach § 252 Abs. 2 FamFG, die nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss verfügt war, nicht gestützt werden.
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