OLG Stuttgart - Urteil vom 04.10.2010
5 U 60/10
Normen:
SGB X § 116 Abs. 1; SGB X § 116 Abs. 6; BGB § 823; BGB § 254; BGB § 1664; BGB § 277; BGB § 278; BGB § 426 Abs. 1; BGB § 781;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 411
NJW-RR 2011, 239
NZV 2011, 396
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 16.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 147/09

Einwand des Mitverschuldens der Eltern eines verletzten Kindes im Rahmen des Regresses des Sozialversicherungsträgers

OLG Stuttgart, Urteil vom 04.10.2010 - Aktenzeichen 5 U 60/10

DRsp Nr. 2010/19421

Einwand des Mitverschuldens der Eltern eines verletzten Kindes im Rahmen des Regresses des Sozialversicherungsträgers

1. Zum Einwand des Mitverschuldens der Eltern des verletzten Kindes beim Regress des Sozialversicherungsträgers gegen den Schädiger. 2. Zur Haftung im Innenverhältnis (Gesamtschuldnerausgleich) zwischen Eltern und Erfüllungsgehilfen bei mangelhafter Beaufsichtigung des Kindes. 3. Zur Frage der Wirkung eines Anerkenntnisses des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten auch gegenüber dem Sozialversicherungsträger. (Anschluss an BGHZ 103, 338).

I. Das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 16. März 2010 (Az. 5 O 147/09) wird unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den erstinstanzlich zuerkannten und inzwischen bezahlten Betrag (insgesamt 10.721,30 €) weitere 5.157,56 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.12.2009 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Kosten, Schäden und Aufwendungen in vollem Umfang (Haftung zu 100 %) zu ersetzen, die der Klägerin aus der Verletzung des J.

(Name, Vorname, Geb.datum... etc.)

entstanden sind und noch entstehen werden.