OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.02.2011
2 UF 358/10
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 26.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 511 F 3052/09

Einwendungen eines privaten Versorgungsträgers gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer geringwertigen Anwartschaft

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.02.2011 - Aktenzeichen 2 UF 358/10

DRsp Nr. 2011/6102

Einwendungen eines privaten Versorgungsträgers gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer geringwertigen Anwartschaft

Der private Versorgungsträger kann gegen die Durchführung des externen Versorgungsausgleichs einer geringwertigen Anwartschaft im Sinne des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht einwenden, es entstünden zu hohe Verwaltungskosten bei der externen Teilung, wenn der Ausgleichspflichtige in dem Versorgungssystem desselben Versorgungsträgers über weitere Anwartschaften verfügt, die nicht geringwertig sind und intern zur Teilung gelangen. In diesem Fall kann eine Gesamtabwägung geboten sein und die Anordnung der Teilung geringfügiger Anwartschaften rechtfertigen.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich im Verbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Kassel vom 26. Juli 2010 (Aktenzeichen: 511 F 3052/09 S) wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 18 Abs. 2;

Gründe: