Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich im Verbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Kassel vom 26. Juli 2010 (Aktenzeichen: 511 F 3052/09 S) wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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