OLG Karlsruhe - Beschluss vom 25.03.2002
18 UF 39/02
Normen:
ZPO § 654 § 655 Abs. 3 ; Unterhaltsanpassungsgesetz Art. 4 § 2 ;
Fundstellen:
FuR 2002, 562
Vorinstanzen:
AG Konstanz, vom 14.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 FH 122/00

Einwendungen im Abänderungsverfahren nach Unterhaltstitelanpassungsgesetz

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.03.2002 - Aktenzeichen 18 UF 39/02

DRsp Nr. 2004/7388

Einwendungen im Abänderungsverfahren nach Unterhaltstitelanpassungsgesetz

1. Für das Abänderungsverfahren nach Artikel 4 § 2 Unterhaltstitelanpassungsgesetz gilt § 655 Abs. 3 ZPO; nur die dort aufgeführten Einwendungen sind möglich. 2. Der Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit kann nicht erhoben werden; insoweit bleibt dem Antragsgegner die Möglichkeit, eine Korrekturklage nach § 654 ZPO zu erheben.

Normenkette:

ZPO § 654 § 655 Abs. 3 ; Unterhaltsanpassungsgesetz Art. 4 § 2 ;

Gründe:

I.

Mit am 14.12.2000 beim Familiengericht eingegangener Antragsschrift hat das Sozial- und Jugendamt der Stadt K. als Beistand für den am 22.05.1987 geborenen Antragsteller beantragt, die Urkunde des Stadtjugendamtes K. vom 01.03.1999 - Az.: 93/99 - dahin abzuändern, dass der vom Antragsgegner an den Antragsteller zu zahlende monatliche Unterhalt wie folgt festgesetzt wird:

Unterhaltsverpflichtung in Höhe von 100 % des derzeit gültigen Regelbetrags = 510,00 DM,

abzüglich anrechenbarem Kindergeldanteil nach der gesetzlichen Neuregelung des § 1612 b Abs. 5 BGB = 0,00 DM,

Somit neuer Zahlbetrag ab 01.01.2001 = 510,00 DM.

In der genannten Urkunde hatte sich der Antragsgegner verpflichtet an den Antragsteller wie folgt Unterhalt zu zahlen:

vom 01.01.1999 bis 30.04.1999 monatlich 299,00 DM

vom 01.05.1999 bis 30.06.1999 monatlich 377,00 DM