AG Freudenstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 3 FH 19/99
Einwendungen im Verfahren nach Kindesunterhaltsgesetz
OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.01.2000 - Aktenzeichen 17 UF 469/99
DRsp Nr. 2004/15260
Einwendungen im Verfahren nach Kindesunterhaltsgesetz
1. Im Rahmen des Verfahrens nach Art. 5 § 3 Abs. 1KindUG findet lediglich eine Dynamisierung statischer Alttitel entsprechend dem ab 1.7.1998 geltenden § 1612 b Abs. 1BGB statt; die Unterhaltspflicht als solche wird dabei ebenso wenig überprüft wie die aktuelle Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners.2. Der Unterhaltsverpflichtete kann daher lediglich Einwendungen entsprechend § 648 Abs. 1ZPO erheben; eine Verminderung seiner Unterhaltslast ist nur im Wege der Abänderungsklage möglich.
Die nach Art. 5 § 3 Abs. 2Kindesunterhaltsgesetz (KindUG) i.V.m. § 652 Abs. 2ZPO statthafte und fristgerecht (§ 577 Abs. 2ZPO) eingelegte sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen die Unterhaltsabänderung im vereinfachten Verfahren hat in der Sache keinen Erfolg.
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