OLG Stuttgart - Beschluss vom 20.01.2000
17 UF 469/99
Normen:
BGB § 1612b Abs. 1 ; ZPO § 648 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 ; KindUG Art. 5 § 3 Abs. 1 Art. 5 § 3 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2000, 173
Vorinstanzen:
AG Freudenstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 3 FH 19/99

Einwendungen im Verfahren nach Kindesunterhaltsgesetz

OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.01.2000 - Aktenzeichen 17 UF 469/99

DRsp Nr. 2004/15260

Einwendungen im Verfahren nach Kindesunterhaltsgesetz

1. Im Rahmen des Verfahrens nach Art. 5 § 3 Abs. 1 KindUG findet lediglich eine Dynamisierung statischer Alttitel entsprechend dem ab 1.7.1998 geltenden § 1612 b Abs. 1 BGB statt; die Unterhaltspflicht als solche wird dabei ebenso wenig überprüft wie die aktuelle Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners.2. Der Unterhaltsverpflichtete kann daher lediglich Einwendungen entsprechend § 648 Abs. 1 ZPO erheben; eine Verminderung seiner Unterhaltslast ist nur im Wege der Abänderungsklage möglich.

Normenkette:

BGB § 1612b Abs. 1 ; ZPO § 648 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 ; KindUG Art. 5 § 3 Abs. 1 Art. 5 § 3 Abs. 2 ;

Gründe:

Die nach Art. 5 § 3 Abs. 2 Kindesunterhaltsgesetz (KindUG) i.V.m. § 652 Abs. 2 ZPO statthafte und fristgerecht (§ 577 Abs. 2 ZPO) eingelegte sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen die Unterhaltsabänderung im vereinfachten Verfahren hat in der Sache keinen Erfolg.