I. Mit Beschluß vom 14.9.1993 bestellte das Amtsgericht für die Betroffene einen Betreuer mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge.
Das Vormundschaftsgericht genehmigte am 9.9.1998 die Unterbringung der Betroffenen durch den Betreuer "in einer geschlossenen Einrichtung" bis 9.9.2000 und beschloß weiter "In der Einrichtung dürfen folgende Untersuchungen und Heilbehandlungen durchgeführt werden: Die üblichen Maßnahmen". Die sofortige Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluß vom 9.9.1998 hat das Landgericht am 29.12.1998 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die sofortige weitere Beschwerde der Verfahrenspflegerin.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, aber nur bezüglich der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe begründet.
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