BayObLG - Beschluß vom 01.03.1999
3Z BR 48/99
Normen:
BGB § 1846 ; BGB § 1904 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1999, 216
FamRZ 1999, 1304
NJWE-FER 1999, 238
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 404/98
AG Rosenheim, - Vorinstanzaktenzeichen 2 XVII 1483/92

Einwilligung in ärztliche Maßnahmen durch einen Betreuer

BayObLG, Beschluß vom 01.03.1999 - Aktenzeichen 3Z BR 48/99

DRsp Nr. 1999/6278

Einwilligung in ärztliche Maßnahmen durch einen Betreuer

»1. Die Einwilligung in ärztliche Maßnahmen obliegt dem Betreuer.2. Eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts kommt nur im Falle des § 1846 BGB oder unter den Voraussetzungen des § 1904 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht.«

Normenkette:

BGB § 1846 ; BGB § 1904 Abs. 1 Satz 1;

Gründe:

I. Mit Beschluß vom 14.9.1993 bestellte das Amtsgericht für die Betroffene einen Betreuer mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge.

Das Vormundschaftsgericht genehmigte am 9.9.1998 die Unterbringung der Betroffenen durch den Betreuer "in einer geschlossenen Einrichtung" bis 9.9.2000 und beschloß weiter "In der Einrichtung dürfen folgende Untersuchungen und Heilbehandlungen durchgeführt werden: Die üblichen Maßnahmen". Die sofortige Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluß vom 9.9.1998 hat das Landgericht am 29.12.1998 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die sofortige weitere Beschwerde der Verfahrenspflegerin.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, aber nur bezüglich der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe begründet.