BVerfG - Beschluss vom 06.03.2018
1 BvL 1/16
Normen:
BGB a.F. § 1906 Abs. 3 S. 1; BGB § 1906a Abs. 1 Nr. 7; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 100 Abs. 1 S. 1; BVerfGG § 80 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 1021
FuR 2018, 479
Vorinstanzen:
AG Hersbruck, vom 19.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 363/12

Einwilligung in die Unterbringung und ärztliche Heilbehandlung des nicht einsichtsfähigen Betreuten gegen seinen natürlichen Willen i.R.v. ärztlichen Zwangsmaßnahmen; Statthaftigkeit einer Richtervorlage

BVerfG, Beschluss vom 06.03.2018 - Aktenzeichen 1 BvL 1/16

DRsp Nr. 2018/6687

Einwilligung in die Unterbringung und ärztliche Heilbehandlung des nicht einsichtsfähigen Betreuten gegen seinen natürlichen Willen i.R.v. ärztlichen Zwangsmaßnahmen; Statthaftigkeit einer Richtervorlage

Tenor

Die Vorlage ist unzulässig.

Normenkette:

BGB a.F. § 1906 Abs. 3 S. 1; BGB § 1906a Abs. 1 Nr. 7; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 100 Abs. 1 S. 1; BVerfGG § 80 Abs. 2 S. 1;

Gründe

A.

Die Richtervorlage betrifft die Frage, ob § 1906 Abs. 3 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18. Februar 2013 (BGBl I S. 266) mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, soweit er ärztliche Zwangsmaßnahmen außerhalb eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus ausschließt.

I.

§ 1906 BGB in der hier gegenständlichen Fassung (im Folgenden: a.F.) betraf die Fälle der Unterbringung und ärztlichen Heilbehandlung des nicht einsichtsfähigen Betreuten gegen seinen natürlichen Willen. Nach § 1906 Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. konnte der Betreuer in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. unter bestimmten Voraussetzungen einwilligen. Die Einwilligung des Betreuers setzte voraus, dass der Betroffene gemäß § 1906 Abs. 1 BGB a.F. freiheitsentziehend untergebracht ist.