I.
Der fünf Jahre alte Beteiligte zu 1 ist das Kind der Beteiligten zu 2 und des Beteiligten zu 4. Die Eltern des Kindes sind nicht miteinander verheiratet; die Beteiligte zu 2 hat die alleinige elterliche Sorge. Der Beteiligte zu 4 hat die Vaterschaft und seine Unterhaltspflicht anerkannt, nachdem er die Vaterschaft zunächst bestritten hatte und in einem gegen ihn gerichteten Vaterschaftsfeststellungsprozess ein Abstammungsgutachten erholt worden war. Er zahlt regelmäßig Unterhalt für das Kind.
Die Beteiligte zu 2 lebt seit Anfang 1998 mit dem Beteiligten zu 3 zusammen. Das Kind wächst in diesem Haushalt auf. Am 14.5.1999 heirateten die Beteiligten zu 2 und 3. Sie führen den Namen des Beteiligten zu 3 als Ehenamen und haben diesen Namen auch dem Beteiligten zu 1 erteilt. Gegen Ende 2000 wurde ein gemeinsames Kind der Beteiligten zu 2 und 3 geboren.
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