BayObLG - Beschluss vom 09.11.2001
1Z BR 18/01
Normen:
BGB § 1748 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2001 Nr. 65
BayObLGZ 2001, 333
FamRZ 2002, 486
NJW-RR 2002, 433
OLGReport-BayObLG 2002, 186
Vorinstanzen:
LG Hof, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 129/00
AG Hof, - Vorinstanzaktenzeichen XVI 24/99

Einwilligungsersetzung bei unverhältnismäßigem Nachteil durch Unterbleiben einer Adoption

BayObLG, Beschluss vom 09.11.2001 - Aktenzeichen 1Z BR 18/01

DRsp Nr. 2002/711

Einwilligungsersetzung bei unverhältnismäßigem Nachteil durch Unterbleiben einer Adoption

»Ob das Unterbleiben der Adoption dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil im Sinne von § 1748 Abs. 4 BGB gereichen würde, kann nur nach umfassender Abwägung der Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Interessen des Kindes und des Vaters entschieden werden.«

Normenkette:

BGB § 1748 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Der fünf Jahre alte Beteiligte zu 1 ist das Kind der Beteiligten zu 2 und des Beteiligten zu 4. Die Eltern des Kindes sind nicht miteinander verheiratet; die Beteiligte zu 2 hat die alleinige elterliche Sorge. Der Beteiligte zu 4 hat die Vaterschaft und seine Unterhaltspflicht anerkannt, nachdem er die Vaterschaft zunächst bestritten hatte und in einem gegen ihn gerichteten Vaterschaftsfeststellungsprozess ein Abstammungsgutachten erholt worden war. Er zahlt regelmäßig Unterhalt für das Kind.

Die Beteiligte zu 2 lebt seit Anfang 1998 mit dem Beteiligten zu 3 zusammen. Das Kind wächst in diesem Haushalt auf. Am 14.5.1999 heirateten die Beteiligten zu 2 und 3. Sie führen den Namen des Beteiligten zu 3 als Ehenamen und haben diesen Namen auch dem Beteiligten zu 1 erteilt. Gegen Ende 2000 wurde ein gemeinsames Kind der Beteiligten zu 2 und 3 geboren.