BayObLG - Beschluß vom 15.05.1996
1Z BR 103/96
Normen:
BGB § 2174, § 2363, § 2364, § 1643, § 1943, § 2361, § 2229 Abs. 4 ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
DRsp I(174)296Nr. 5
FamRZ 1997, 126
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 6009/94
AG Miesbach, - Vorinstanzaktenzeichen VI 24/58

Einziehung eines Erbscheins wegen Verfahrensfehlern

BayObLG, Beschluß vom 15.05.1996 - Aktenzeichen 1Z BR 103/96

DRsp Nr. 1996/28579

Einziehung eines Erbscheins wegen Verfahrensfehlern

»1) Die Zuwendung des Niesbrauchs an einem Nachlaßgrundstück begründet keine in den Erbschein aufzunehmende erbrechtliche Beschränkung. 2) Der gesetzliche Vertreter bedarf zur Annahme der Erbschaft für einen minderjährigen Erben keiner vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung. 3) Verfahrensfehler können nur in schwerwiegenden Fällen die Einziehung eines Erbscheins begründen. 4) Grenzen der Ermittlungspflicht bei behaupteter Testierunfähigkeit wenn die Testamentserrichtung mehr als 30 Jahre zurückliegt.«

Normenkette:

BGB § 2174, § 2363, § 2364, § 1643, § 1943, § 2361, § 2229 Abs. 4 ; FGG § 12 ;

Gründe:

Der Erblasser starb im Alter von 86 Jahren. Seine Ehefrau ist nach ihm im Jahr 1964 verstorben. Der Erblasser hatte einen im Jahr 1957 vorverstorbenen Sohn. Die im Jahr 1949 geborene Beteiligte ist die Enkelin des Erblassers. Der Nachlaß besteht im wesentlichen aus einem Hausgrundstück.

Der Erblasser und seine Ehefrau errichteten am 21.12.1955 ein gemeinschaftliches notarielles Testament. Darin setzten sie sich gegenseitig als Alleinerben, nach dem Tod des Letztversterbenden ihren Sohn als Vorerben und als Nacherbin die Beteiligte ein. Diese Verfügung bestätigten sie durch einen handschriftlichen gemeinschaftlichen "Nachtrag" vom 15.1.1956.