OLG Hamm - Beschluss vom 18.02.2013
8 WF 13/13
Normen:
§§ 1592 Nr. 1, 1600, 1600b, 1600d BGB;
Fundstellen:
FamFR 2013, 395
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 20.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 113 F 6486/12

Einzuhaltendes Verfahren für die Feststellung der Vaterschaft

OLG Hamm, Beschluss vom 18.02.2013 - Aktenzeichen 8 WF 13/13

DRsp Nr. 2013/18733

Einzuhaltendes Verfahren für die Feststellung der Vaterschaft

Eine Inzidentfeststellung der Vaterschaft im Unterhaltsverfahren ist grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme gilt im Regressprozess zwischen dem Scheinvater und dem von ihm vermuteten Erzeuger des Kindes nur dann, wenn die Vaterschaft unstreitig ist oder deren Voraussetzungen substantiiert behauptet werden und aus bestimmten Gründen ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft nicht oder nicht in absehbarer Zeit stattfinden kann. Dieser Fall wäre gegeben, wenn keiner der in § 1600 BGB genannten Anfechtungsberechtigen willens oder wegen Verstreichens der Anfechtungsfrist des § 1600b BGB in der Lage wäre, die Vaterschaft des Scheinvaters anzufechten.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 20. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Normenkette:

§§ 1592 Nr. 1, 1600, 1600b, 1600d BGB;

Gründe