OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.10.2006
10 UF 113/06
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Bad Freienwalde, vom 15.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 60 F 55/06

Elterliche Sorge bei Getrenntleben der Eltern

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.10.2006 - Aktenzeichen 10 UF 113/06

DRsp Nr. 2006/26132

Elterliche Sorge bei Getrenntleben der Eltern

Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes als Teil der elterlichen Sorge kann ohne Zustimmung des anderen Elternteils nur stattfinden, wenn Gründe zum Wohl des Kindes dies rechtfertigen. Die Besorgnis des Antragstellers, der andere Elterntei werde möglicherweise die gegenwärtige, dem Wunsch der Kinder entsprechende Wahl des Aufenthaltsortes in Zukunft revidieren, ist für sich genommen kein ausreichender Grund.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 621 e ZPO zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Die von ihr beantragte Übertragung nur des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die beiden Kinder M... und T... auf sie allein kommt, nachdem die beiden Kinder seit 8.8.2006 mit Einverständnis des Antragsgegners bei ihr leben, nicht mehr in Betracht.