OLG Bamberg - Beschluss vom 09.02.1999
2 UF 183/98
Normen:
BGB § 1671 § 1687 ; KindRG Art. 15 § 2 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DRsp I(167)444c
EzFamR aktuell 1999, 178
FamRZ 1999, 803
FuR 1999, 423
NJW 1999, 1873

Elterliche Sorge bei unterschiedlichen Meinungen der Eltern

OLG Bamberg, Beschluss vom 09.02.1999 - Aktenzeichen 2 UF 183/98

DRsp Nr. 1999/9616

Elterliche Sorge bei unterschiedlichen Meinungen der Eltern

»Kommt es zwischen Eltern, die sich in Grundfragen der Erziehung einig sind, lediglich in Nebenfragen zu Streitigkeiten, die durch Einschaltung eines Vermittlers lösbar sind, besteht kein Anlaß, von der gemeinsamen elterlichen Sorge abzugehen.«1. Da nach Art. 15 § 2 Abs. Abs. 4 des am 1.7.1998 in Kraft getretenen Kindschaftsreformgesetzes die darin enthaltenen materiell-rechtlichen Vorschriften von diesem Tage an auch auf solche Verfahren anzuwenden sind, die bereits vorher anhängig waren, ist im Rahmen eines bereits laufenden Scheidungsverfahrens die elterliche Sorge nach § 1671 Abs. 2 BGB in der seit dem 1.7.1998 geltenden Fassung zu entscheiden.2. Danach kommt die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein nur dann in Betracht, wenn der andere Elternteil zustimmt oder festgestellt werden kann, dass die Übertragung dem Wohl der Kinder am besten entspricht.