OLG Brandenburg - Beschluss vom 04.09.2019
9 WF 208/19
Normen:
BGB § 1684; BGB § 280 Abs. 1 S. 2; FamFG § 89 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Eberswalde, - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 325/18

Elterliches UmgangsrechtVerbindlichkeit einer Umgangsregelung für beide ElternteileVermutung einer Pflichtverletzung bei Verstoß gegen eine Umgangsregelung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.09.2019 - Aktenzeichen 9 WF 208/19

DRsp Nr. 2019/13899

Elterliches Umgangsrecht Verbindlichkeit einer Umgangsregelung für beide Elternteile Vermutung einer Pflichtverletzung bei Verstoß gegen eine Umgangsregelung

1. Eine Umgangsvereinbarung ist für beide Elternteile verbindlich und eine Pflichtverletzung wird durch denjenigen vermutet, der gegen die Umgangsregelung verstößt. 2. Das Erfordernis einer schuldhaften Verletzung der Verpflichtung des betreuenden Elternteils zur Förderung des Umgangs des Kindes mit dem anderen Elternteil folgt aus dem in § 89 Abs. 4 FamFG geregelten Entlastungsbeweis.

1. Der Antrag des Antragsgegners vom 13. August 2019 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

2. Der Antragstellerin wird aufgegeben, binnen einer Frist von zehn Tagen eine ordnungsgemäß ausgefüllte und belegte Erklärung zu Verfahrenskostenhilfe einzureichen und insbesondere ihre Erwerbsbemühungen im Einzelnen zu schildern.

Normenkette:

BGB § 1684; BGB § 280 Abs. 1 S. 2; FamFG § 89 Abs. 4;

Gründe:

Der Antrag des Antragsgegners ist zurückzuweisen, da seiner Beschwerde nach derzeitigem Stand keine Aussicht auf Erfolg zukommt, §§ 76 Abs. 2 FamFG, 114, 119 Abs. 1 ZPO.