OLG Karlsruhe - Urteil vom 15.02.2002
2 UF 136/00
Normen:
BSHG § 91 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2003, 45
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 08.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 74/00

Elternunterhalt; Anspruchsübergang gem. § 91 Abs. 1 S. 1 BSHG; rückwirkende Erhöhung festgesetzter Unterhaltsbeträge

OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.02.2002 - Aktenzeichen 2 UF 136/00

DRsp Nr. 2003/1107

Elternunterhalt; Anspruchsübergang gem. § 91 Abs. 1 S. 1 BSHG; rückwirkende Erhöhung festgesetzter Unterhaltsbeträge

»Hat der Sozialhilfeträger den zu zahlenden Unterhaltsbetrag gegenüber dem Unterhaltsschuldner festgesetzt bzw. auf dessen danach erfolgter Intervention eine Überzahlung festgestellt und eine Verrechnung vorgenommen, so ist ihm gegenüber ein Vertrauenstatbestand geschaffen, der einer nachträglichen Erhöhung des festgesetzten Unterhaltsbetrages entgegensteht.«

Normenkette:

BSHG § 91 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Unterhalt für seine im Jahr 1912 geborene, im Oktober 2000 verstorbene Mutter für den Zeitraum ab 1.5.1995 in Anspruch.

Die Klägerin gewährt der Mutter des Beklagten seit 1978 Sozialhilfe, da deren Rente nicht ausreicht, um ihren Aufenthalt in einem Altersheim zu finanzieren. Erstmals mit Schreiben vom 7.12.1978 leitete die Klägerin die Unterhaltsansprüche auf sich über. Im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1.5.1995 bis zum 30.11.1999 wendete die Klägerin 99.227,15 DM für die Mutter des Beklagten auf. Hiervon hat sie vom Beklagten mit Schreiben vom 24.11.1999 46.265 DM gefordert. Der Beklagte hat unstreitig an die Klägerin 29.865 DM gezahlt. Der Differenzbetrag in Höhe von 16.400 DM ist Gegenstand der Klage.