OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.02.2003
9 W 21/02
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3 ; ZPO § 127 Abs. 4 ; ZPO § 569 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 745 ; BGB § 745 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW 2003, 2692
OLGReport-Brandenburg 2003, 391
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 16.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen O 475/01

Entgültige Trennung von Ehegatten: Nutzungsentschädigung zugunsten des ausziehenden Miteigentümers eines gemeinsamen Einfamilienhauses

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.02.2003 - Aktenzeichen 9 W 21/02

DRsp Nr. 2003/11845

Entgültige Trennung von Ehegatten: Nutzungsentschädigung zugunsten des ausziehenden Miteigentümers eines gemeinsamen Einfamilienhauses

1. Zieht nach der endgültigen Trennung von Ehegatten einer aus dem beiden als Miteigentümer gehörenden Einfamilienhaus aus, ohne zu verlangen, dass ihm die Benutzung oder Mitbenutzung des Hauses wieder eingeräumt wird, so kann der ausziehende Miteigentümer gem. § 745 BGB trotzdem eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung bzw. eine Nutzungsentschädigung verlangen, die sich aus einer angemessenen Neuregelung ergibt. 2. Zur Frage, ob sich ein Zahlbetrag ergibt, wenn der eine Ehegatte das Haus mit den gemeinsamen Kindern bewohnt, die auf das Haus entfallenden Kreditverbindlichkeiten bedient sowie für Hausunkosten, Reparaturen, Heizungskosten etc. aufkommt.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3 ; ZPO § 127 Abs. 4 ; ZPO § 569 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 745 ; BGB § 745 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um eine Nutzungsentschädigung für ein Einfamilienhaus.

Die Parteien sind seit dem 28.2.2001 rechtskräftig geschiedene Eheleute und jeweils zur Hälfte Miteigentümer des Grundstücks in S, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts N. Das Grundstück hat eine Grundstücksfläche von ca. 1.720 m2 und ist mit einem Einfamilienhaus bebaut.