I. Am 31.3.1993 bestellte das Amtsgericht für die Betroffene deren Tochter zur Betreuerin für die Aufgabenkreise Sorge für die Gesundheit, Vermögenssorge und Führen des Schriftverkehrs und ordnete für den Aufgabenkreis Vermögenssorge einen Einwilligungsvorbehalt an. Mit Beschluß vom 13.3.1996 entließ das Amtsgericht die Tochter der Betroffenen als Betreuerin, bestellte eine Vereinsbetreuerin zur neuen Betreuerin und bestimmte als deren Aufgabenkreise. Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Regelung der ambulanten Versorgung bzw. Abschluß und Kontrolle eines Heimvertrages, Vertretung gegenüber Behörden, Gerichten und Versicherungen, Anhalten und Öffnen der Post. Auf die sofortige Beschwerde der Tochter hob das Landgericht mit Beschluß vom 1.8.1996 den Beschluß des Amtsgerichts vom 13.3.1996 auf, soweit die Tochter als Betreuerin entlassen worden war und entließ die vom Amtsgericht bestellte Vereinsbetreuerin. Gegen diesen Beschluß legte die vom Landgericht zum Verfahrenspfleger bestellte Betreuungsstelle sofortige weitere Beschwerde ein, mit der sie geltend macht, die Tochter der Betroffenen sei als deren Betreuerin nicht geeignet.
II.
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