BayObLG - Beschluß vom 12.01.2000
3Z BR 375/99
Normen:
BGB § 1908b Abs. 1 Satz 1; FGG § 27 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1456
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 14880/99
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 708 XVII 877/99

Entlassung des Betreuers

BayObLG, Beschluß vom 12.01.2000 - Aktenzeichen 3Z BR 375/99

DRsp Nr. 2000/2981

Entlassung des Betreuers

»Ein Betreuer ist auch dann zu entlassen, wenn er nicht sicherstellen kann, daß der Betroffene vor körperlichen Übergriffen des Ehepartners des Betreuers geschützt ist.«

Normenkette:

BGB § 1908b Abs. 1 Satz 1; FGG § 27 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Mit Beschluß vom 24.6.1999 bestellte das Amtsgericht den Beteiligten zu 1 zum Betreuer und die Beteiligte zu 2 zur Ersatzbetreuerin für die Betroffene mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Fürsorge über die Heilbehandlung, Organisation der ambulanten Versorgung und Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen und Banken sowie Sozialleistungsträgern. Am 16.8.1999 entließ das Amtsgericht die Beteiligten als Betreuer und bestellte eine Sozialpädagogin als neue Betreuerin. Zugleich wurde der Aufgabenkreis um die Vermögenssorge sowie den Abschluß und die Kontrolle eines Heimvertrages erweitert.

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten hat das Landgericht mit Beschluß vom 15.10.1999 zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Beteiligten mit der sofortigen weiteren Beschwerde, mit der sie die Rückgängigmachung des Betreuerwechsels begehren.

II.

1. Die zulässige sofortige weitere Beschwerde ist nicht begründet.