BayObLG - Beschluss vom 19.10.2001
3Z BR 295/01
Normen:
BGB § 1908b Abs. 1 und 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2002, 79
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 384/01
AG Cham - Zweigstelle Furth im Wald - XVII 6025/01,

Entlassung des Betreuers auf Wunsch des Betroffenen - wichtiger Grund

BayObLG, Beschluss vom 19.10.2001 - Aktenzeichen 3Z BR 295/01

DRsp Nr. 2002/722

Entlassung des Betreuers auf Wunsch des Betroffenen - wichtiger Grund

»1. Ein wichtiger Grund für die Entlassung eines Betreuers liegt nicht vor, wenn der Betroffene den Betreuer zwar ablehnt, der Betreuer aber weiterhin in der Lage ist, durch regelmäßige und engmaschige Kontaktpflege auf den Betroffenen positiv einzuwirken.2. Der Wunsch des Betroffenen nach Auswechslung seines Betreuers gegen einen anderen, gleich geeigneten Betreuer ist für das Vormundschaftsgericht nicht bindend. Entscheidend ist auch insoweit auf das Wohl des Betreuten abzustellen.«

Normenkette:

BGB § 1908b Abs. 1 und 3 ;

Gründe

I.

Am 23.2.2000 bestellte das Amtsgericht für den Betroffenen einen Betreuer mit dem Aufgabenkreis "alle Angelegenheiten, incl. Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post sowie Entscheidung über Fernmeldeverkehr". Seit 19.4.2000 lebt der Betroffene in einer soziotherapeutischen Einrichtung.

Erstmals am 22.11.2000 und dann erneut am 4.3.2001 beantragte der Betroffene die Entlassung seines bisherigen Betreuers und schlug eine andere Betreuerin vor. Er hat ausgeführt, zu seinem bisherigen Betreuer, der weiter zur Führung der Betreuung bereit ist, nicht das notwendige Vertrauen zu haben. Der Betreuer arbeite zwar nicht bewusst gegen ihn, agiere aber zu selbstherrlich. Die vorgeschlagene neue Betreuerin sei zur Übernahme der Betreuung bereit.