I.
Am 23.2.2000 bestellte das Amtsgericht für den Betroffenen einen Betreuer mit dem Aufgabenkreis "alle Angelegenheiten, incl. Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post sowie Entscheidung über Fernmeldeverkehr". Seit 19.4.2000 lebt der Betroffene in einer soziotherapeutischen Einrichtung.
Erstmals am 22.11.2000 und dann erneut am 4.3.2001 beantragte der Betroffene die Entlassung seines bisherigen Betreuers und schlug eine andere Betreuerin vor. Er hat ausgeführt, zu seinem bisherigen Betreuer, der weiter zur Führung der Betreuung bereit ist, nicht das notwendige Vertrauen zu haben. Der Betreuer arbeite zwar nicht bewusst gegen ihn, agiere aber zu selbstherrlich. Die vorgeschlagene neue Betreuerin sei zur Übernahme der Betreuung bereit.
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