SchlHOLG - Beschluss vom 18.11.2005
2 W 185/05
Normen:
BGB § 1837 Abs. 2 § 1840 § 1908b Abs. 1 Satz 1 § 1908i Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2006, 74
FamRZ 2006, 577
OLGReport-Schleswig 2006, 247
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 25.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 150/05
AG Bad Segeberg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 XVII 238 A

Entlassung des Betreuers wegen mangelnder Kooperation mit dem Vormundschaftsgericht - Kontroll- und Aufsichtsfunktion des Vormundschaftsgerichts

SchlHOLG, Beschluss vom 18.11.2005 - Aktenzeichen 2 W 185/05

DRsp Nr. 2006/981

Entlassung des Betreuers wegen mangelnder Kooperation mit dem Vormundschaftsgericht - Kontroll- und Aufsichtsfunktion des Vormundschaftsgerichts

»Ein wichtiger Grund für die Entlassung eines Betreuers kann darin liegen, dass dieser trotz mehrerer Aufforderungen sowie einer Fristsetzung mit Entlassungsandrohung seiner Berichts- und Rechnungslegungspflicht nicht nachgekommen ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Vormundschaftsgericht infolge des Verhaltens des Betreuers seine Aufsichts- und Kontrollfunktion nicht mehr sachgerecht wahrnehmen kann. Auch der Umstand, dass der Betreuer über einen langen Zeitraum jedwede Kooperation mit dem Vormundschaftsgericht verweigert, kann einen wichtigen Grund für die Entlassung abgeben.«

Normenkette:

BGB § 1837 Abs. 2 § 1840 § 1908b Abs. 1 Satz 1 § 1908i Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Beteiligte zu 2. wendet sich gegen seine Entlassung als Betreuer des Betroffenen sowie gegen die Bestellung des Beteiligten zu 1. zum Betreuer.