OLG München - Beschluss vom 04.05.2005
33 Wx 10/05
Normen:
BGB § 1908b ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1927
OLGReport-München 2005, 415
Rpfleger 2005, 533

Entlassung des Betreuers zur Vermögenssorge bei unzureichender Abrechnung von Fahrtkosten

OLG München, Beschluss vom 04.05.2005 - Aktenzeichen 33 Wx 10/05

DRsp Nr. 2005/8005

Entlassung des Betreuers zur Vermögenssorge bei unzureichender Abrechnung von Fahrtkosten

»Die Entlassung eines Betreuers, dem die Vermögenssorge obliegt, kann darauf gestützt werden, dass er nicht in der Lage ist, die Differenz von mehreren tausend Euro zwischen nachgewiesenen Fahrtkosten und tatsächlich dem Vermögen des Betroffenen entnommenen Aufwendungsersatz für Fahrtkosten nachvollziehbar zu erläutern.«

Normenkette:

BGB § 1908b ;

Sachverhalt:

Das Amtsgericht ordnete am 10.12.2002 für die Betroffene eine alle Angelegenheiten umfassende vorläufige Betreuung an, die mit Beschluss vom 9.4.2003 als endgültige Betreuung aufrechterhalten wurde. Als Betreuerin war von Anfang an die Beteiligte, die Nichte der Betroffenen, bestellt. Mit Beschluss vom 1.8.2004 entließ das Amtsgericht die Beteiligte als ehrenamtliche Betreuerin und bestellte einen Rechtsanwalt als neuen, nunmehr berufsmäßigen, Betreuer. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Beteiligten wies das Landgericht mit Beschluss vom 23.11.2004 zurück. Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde wollte die Beteiligte weiterhin die Aufhebung des Entlassungsbeschlusses erreichen. Das Rechtsmittel der Beteiligten war zulässig (§ 69g Abs.4 Nr.3, § 29 Abs.1, 2, 4, § 22 Abs.1 FGG); es hatte jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Fundstellen
FamRZ 2005, 1927
OLGReport-München 2005, 415