I. Mit Beschluß vom 8.12.1987 ordnete das Amtsgericht für den Betroffenen eine Pflegschaft u. a. für die Wirkungskreise Zuführung zur ärztlichen Behandlung und Vermögensverwaltung an. Zum Pfleger wurde der Sohn des Betroffenen (Beteiligter) bestellt. Mit Beschluß vom 14.1.1994 verlängerte das Amtsgericht die Betreuung und erweiterte sie auf den Aufgabenkreis und Aufenthaltsbestimmung. Mit Beschluß vom 11.5.1995 entließ das Amtsgericht den Beteiligten als Betreuer und bestellte einen Rechtsanwalt zum neuen Betreuer. Die dagegen vom Beteiligten eingelegte sofortige Beschwerde wies das Landgericht mit Beschluß vom 9.8.1995 zurück. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten mit dem Ziel, wieder zum Betreuer seines Vaters bestellt zu werden.
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