BayObLG - Beschluß vom 10.11.1995
3Z BR 267/95
Normen:
BGB § 1837 ; BGB § 1908b Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp-ROM Nr. 1996/495
BtPrax 1996, 67
EzFamR aktuell 1996, 29
FamRZ 1996, 509
Rpfleger 1996, 244
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 275, 95
AG Straubing,

Entlassung eines Betreuers, der wiederholt und über einen längeren Zeitraum gegen seine Berichtspflichten verstößt

BayObLG, Beschluß vom 10.11.1995 - Aktenzeichen 3Z BR 267/95

DRsp Nr. 1996/3504

Entlassung eines Betreuers, der wiederholt und über einen längeren Zeitraum gegen seine Berichtspflichten verstößt

»1. Ein Betreuer, der wiederholt und über einen längeren Zeitraum gegen seine Berichtspflichten verstößt, kann entlassen werden 2. Zum unbestimmten Rechtsbegriff der Eignung eines Betreuers.«

Normenkette:

BGB § 1837 ; BGB § 1908b Abs. 1 ;

Gründe:

I. Mit Beschluß vom 8.12.1987 ordnete das Amtsgericht für den Betroffenen eine Pflegschaft u. a. für die Wirkungskreise Zuführung zur ärztlichen Behandlung und Vermögensverwaltung an. Zum Pfleger wurde der Sohn des Betroffenen (Beteiligter) bestellt. Mit Beschluß vom 14.1.1994 verlängerte das Amtsgericht die Betreuung und erweiterte sie auf den Aufgabenkreis und Aufenthaltsbestimmung. Mit Beschluß vom 11.5.1995 entließ das Amtsgericht den Beteiligten als Betreuer und bestellte einen Rechtsanwalt zum neuen Betreuer. Die dagegen vom Beteiligten eingelegte sofortige Beschwerde wies das Landgericht mit Beschluß vom 9.8.1995 zurück. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten mit dem Ziel, wieder zum Betreuer seines Vaters bestellt zu werden.