BayObLG - Beschluß vom 14.09.1999
3Z BR 187/99
Normen:
BGB § 1908b Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 2431/99
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 2144/97

Entlassung eines Betreuers gegen seinen Willen

BayObLG, Beschluß vom 14.09.1999 - Aktenzeichen 3Z BR 187/99

DRsp Nr. 1999/11304

Entlassung eines Betreuers gegen seinen Willen

»Ein Betreuer ist gegen seinen Willen zu entlassen, wenn er seinen Aufgaben nicht gewachsen ist. Das ist der Fall, wenn er mit der rechtlichen Beurteilung von Verträgen überfordert ist, eindeutige gerichtliche Hinweise mißversteht und nicht in der Lage ist, ein aussagekräftiges Vermögensverzeichnis zu erstellen.«

Normenkette:

BGB § 1908b Abs. 1 ;

Gründe: