I. Für den Betroffenen wurde mit Beschluß des Amtsgerichts vom 6.7.1988 Pflegschaft mit den Wirkungskreisen Aufenthaltsbestimmung, Zuführung zur Heilbehandlung und Vermögensangelegenheiten angeordnet. Zur Pflegerin wurde seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin, bestellt. Durch Beschluß vom 4.1.89 wurde die Pflegschaft auf den Aufgabenkreis Regelung des persönlichen Umgangs zwischen dem Betroffenen und Dritten erweitert und insoweit der Sohn des Betroffenen zum Pfleger bestellt.
Mit Beschluß vom 4.10.1994 entließ das Amtsgericht die Ehefrau und den Sohn und bestellte eine Diplom-Sozialpädagogin (FH) zur neuen Betreuerin. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Ehefrau wies das Landgericht mit Beschluß vom 30.1.1995 zurück. Hiergegen richtet sich die mit Anwaltsschriftsatz eingelegte sofortige weitere Beschwerde der Ehefrau mit der sie begehrt, wieder zur Betreuerin bestellt zu werden.
II. Die zulässige sofortige weitere Beschwerde ist nicht begründet.
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