BGH - Beschluss vom 29.06.2011
XII ZB 65/11
Normen:
BGB § 1908b Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1393
Vorinstanzen:
AG München, vom 01.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 705 XVII 1520/98
LG München I, vom 18.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 21473/10
LG München I, vom 27.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 21473/10
LG München I, vom 24.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 21473/10

Entlassung eines bisherigen Betreuers berührt nicht den Fortbestand der Betreuung als solche; Berührung des Fortbestandes der Betreuung als solche durch die Entlassung eines bisherigen Betreuers

BGH, Beschluss vom 29.06.2011 - Aktenzeichen XII ZB 65/11

DRsp Nr. 2011/13251

Entlassung eines bisherigen Betreuers berührt nicht den Fortbestand der Betreuung als solche; Berührung des Fortbestandes der Betreuung als solche durch die Entlassung eines bisherigen Betreuers

1. Rechtsbeschwerden sind unzulässig, wenn sie nach § 70 FamFG unstatthaft sind. Nach § 70 I FamFG ist die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. Nach § 70 III S. 1 Nr. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts auch ohne Zulassung u.a. in Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers sowie zur Aufhebung einer Betreuung statthaft.