AG München, vom 01.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 705 XVII 1520/98
LG München I, vom 18.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 21473/10
LG München I, vom 27.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 21473/10
LG München I, vom 24.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 21473/10
Entlassung eines bisherigen Betreuers berührt nicht den Fortbestand der Betreuung als solche; Berührung des Fortbestandes der Betreuung als solche durch die Entlassung eines bisherigen Betreuers
BGH, Beschluss vom 29.06.2011 - Aktenzeichen XII ZB 65/11
DRsp Nr. 2011/13251
Entlassung eines bisherigen Betreuers berührt nicht den Fortbestand der Betreuung als solche; Berührung des Fortbestandes der Betreuung als solche durch die Entlassung eines bisherigen Betreuers
1. Rechtsbeschwerden sind unzulässig, wenn sie nach § 70 FamFG unstatthaft sind. Nach § 70 I FamFG ist die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. Nach § 70 III S. 1 Nr. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts auch ohne Zulassung u.a. in Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers sowie zur Aufhebung einer Betreuung statthaft.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.