BayObLG - Beschluss vom 24.07.2001
3Z BR 206/01
Normen:
BGB § 1897 Abs. 3 ; GG Art. 6 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 702
NJW-RR 2001, 1514
Vorinstanzen:
LG Amberg, - Vorinstanzaktenzeichen 32 T 123/01
AG Schwandorf, Zweigstelle Burglengenfeld XVII 87/96,

Entlassung eines Elternteils als Betreuer

BayObLG, Beschluss vom 24.07.2001 - Aktenzeichen 3Z BR 206/01

DRsp Nr. 2001/12512

Entlassung eines Elternteils als Betreuer

»1. Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Betreiber-KG einer Einrichtung, in der der Betroffene wohnt oder untergebracht ist, steht in einer engen Beziehung zu dieser Einrichtung.2. Die Entlassung eines Elternteils als Betreuer gemäß § 1897 Abs. 3 BGB verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 1 und 2 GG

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 3 ; GG Art. 6 Abs. 1, 2 ;

Gründe

I.

Das Amtsgericht bestellte am 13.6.1996 für den Betroffenen dessen Mutter, die Beteiligte, zur Betreuerin mit dem Aufgabenkreis alle Angelegenheiten. Mit Beschluss vom 18.1.2001 entließ das Amtsgericht die Beteiligte gegen ihren Willen als Betreuerin, da sie nach § 1897 Abs. 3 BGB als Betreuerin ausgeschlossen sei, und bestellte Frau S. zur Betreuerin. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten gegen ihre Entlassung hat das Landgericht mit Beschluss vom 26.4.2001 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten, § 1897 Abs. 3 BGB treffe auf sie nicht zu.

II.

Das zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet.