I.
Das Amtsgericht bestellte am 13.6.1996 für den Betroffenen dessen Mutter, die Beteiligte, zur Betreuerin mit dem Aufgabenkreis alle Angelegenheiten. Mit Beschluss vom 18.1.2001 entließ das Amtsgericht die Beteiligte gegen ihren Willen als Betreuerin, da sie nach § 1897 Abs. 3 BGB als Betreuerin ausgeschlossen sei, und bestellte Frau S. zur Betreuerin. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten gegen ihre Entlassung hat das Landgericht mit Beschluss vom 26.4.2001 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten, § 1897 Abs. 3 BGB treffe auf sie nicht zu.
II.
Das zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|