OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.11.2012
6 A 2969/11
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2; BGB § 1908d Abs. 1 S. 1; VwVfG § 14 Abs. 2 Hs. 1 NRW; ZPO § 86 Hs. 1; BeamtStG § 10;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 7263/10

Entlassung eines Lehrers im Beamtenverhältnis auf Probe; Aufhebung einer Betreuung gem. § 1908d Abs. 1 S. 1 BGB als ein Fall der Veränderung in der gesetzlichen Vertretung i.S.d. § 14 Abs. 2 Hs. 1 VwVfG NRW

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.11.2012 - Aktenzeichen 6 A 2969/11

DRsp Nr. 2012/21966

Entlassung eines Lehrers im Beamtenverhältnis auf Probe; Aufhebung einer Betreuung gem. § 1908d Abs. 1 S. 1 BGB als ein Fall der Veränderung in der gesetzlichen Vertretung i.S.d. § 14 Abs. 2 Hs. 1 VwVfG NRW

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung einer Lehrerin im Beamtenverhältnis auf Probe, die sich gegen ihre Entlassung wendet. Die Aufhebung einer Betreuung gemäß § 1908d Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein Fall der Veränderung in der gesetzlichen Vertretung im Sinne des § 14 Abs. 2 1. Hs. VwVfG NRW.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis 30.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 2; BGB § 1908d Abs. 1 S. 1; VwVfG § 14 Abs. 2 Hs. 1 NRW; ZPO § 86 Hs. 1; BeamtStG § 10;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben.