OLG München - Beschluss vom 29.11.2005
33 Wx 88/05
Normen:
FGG § 13a Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 730
MDR 2006, 759
OLGReport-München 2006, 190

Entschädigung des Betreuers bei Aufhebung der Betreuung als ungerechtfertigt

OLG München, Beschluss vom 29.11.2005 - Aktenzeichen 33 Wx 88/05

DRsp Nr. 2005/20963

Entschädigung des Betreuers bei Aufhebung der Betreuung als ungerechtfertigt

»Wird eine Betreuung als ungerechtfertigt aufgehoben und legt das Beschwerdegericht die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auf, umfasst dies nicht auch die Entschädigung des Betreuers, die dieser für zuvor erbrachte Leistungen im Rahmen seines Aufgabenkreises von dem nicht mittellosen Betroffenen erhalten hat oder fordern kann.«

Normenkette:

FGG § 13a Abs. 2 Satz 1 ;

Sachverhalt:

Auf Anregung aus einer Zivilkammer eines Landgerichts, bei der ein erbrechtliches Verfahren gegen den nicht mittellosen Betroffenen als Beklagten anhängig war, bestellte das Vormundschaftsgericht ihm am 5.2.2004 einen Rechtsanwalt zum Betreuer mit dem Aufgabenkreis: "Vertretung im Verfahren 4 O 1208/00 des Landgerichts P."

Das Gericht begründete dies aufgrund der durchgeführten Ermittlungen mit seiner Überzeugung, dass der Betroffene in Folge einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage sei, selbst für die notwendige Vertretung in dem gegen ihn anhängigen Zivilprozess zu sorgen.