Auf Anregung aus einer Zivilkammer eines Landgerichts, bei der ein erbrechtliches Verfahren gegen den nicht mittellosen Betroffenen als Beklagten anhängig war, bestellte das Vormundschaftsgericht ihm am 5.2.2004 einen Rechtsanwalt zum Betreuer mit dem Aufgabenkreis: "Vertretung im Verfahren 4 O 1208/00 des Landgerichts P."
Das Gericht begründete dies aufgrund der durchgeführten Ermittlungen mit seiner Überzeugung, dass der Betroffene in Folge einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage sei, selbst für die notwendige Vertretung in dem gegen ihn anhängigen Zivilprozess zu sorgen.
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