LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 03.05.2010
L 2 SF 159/09
Normen:
BGB § 1360 S. 2; GG Art. 3 Abs. 2; JVEG § 20; JVEG § 21 S. 1; SGG § 191; ZuSEG § 2 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 2108
JurBüro 2010, 482
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 504/05

Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; erhöhte Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.05.2010 - Aktenzeichen L 2 SF 159/09

DRsp Nr. 2010/9059

Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; erhöhte Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung

1. Die erhöhte Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung können allein "Nur-Hausfrauen" bzw. "Nur-Hausmänner" erhalten. 2. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es weiterhin, der Unterbewertung der Arbeit in Haushalt und Familie entgegen zu wirken. 3. Die Vorschrift des § 21 JVEG bezweckt nicht die Schaffung einer Erwerbsquelle für Erwerbserzatzeinkommen beziehende Personen.

Die Entschädigung der Antragstellerin für die Wahrnehmung des Untersuchungstermins bei Prof. Dr. W am 28. Mai 2009 wird auf insgesamt 106,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1360 S. 2; GG Art. 3 Abs. 2; JVEG § 20; JVEG § 21 S. 1; SGG § 191; ZuSEG § 2 Abs. 3;

Gründe:

Die Antragstellerin begehrt für die Zeit der Teilnahme an der ambulanten Untersuchung bei dem Gerichtsgutachter Prof. Dr. W (acht Stunden) eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung in Höhe von 12,00 € je Stunde (§ 21 Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz - JVEG -).

Am 28. Mai 2009 wurde die Antragstellerin von 9:40 Uhr bis 15:15 Uhr von Prof. Dr. W untersucht. Die Reise zum Gutachter trat sie um 8:20 Uhr von ihrer Wohnung aus an, die sie um 16:20 Uhr wieder erreichte.