Die Entschädigung der Antragstellerin für die Wahrnehmung des Untersuchungstermins bei Prof. Dr. W am 28. Mai 2009 wird auf insgesamt 106,00 € festgesetzt.
Die Antragstellerin begehrt für die Zeit der Teilnahme an der ambulanten Untersuchung bei dem Gerichtsgutachter Prof. Dr. W (acht Stunden) eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung in Höhe von 12,00 € je Stunde (§ 21 Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz - JVEG -).
Am 28. Mai 2009 wurde die Antragstellerin von 9:40 Uhr bis 15:15 Uhr von Prof. Dr. W untersucht. Die Reise zum Gutachter trat sie um 8:20 Uhr von ihrer Wohnung aus an, die sie um 16:20 Uhr wieder erreichte.
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