BGH - Urteil vom 23.01.1997
III ZR 234/95
Normen:
BauGB §§ 19, 20 ; GG Art. 14 ;
Fundstellen:
BB 1997, 765
BGHR BauGB § 20 Teilungsgenehmigung 1
BGHR BauGB § 20 Teilungsgenehmigung 2
BGHR GG vor Art 1/enteignungsgl. Eingriff Entschädigung 2
BGHR GG vor Art 1/enteignungsgl. Eingriff Teilungsgenehmigung 1
BGHR GG vor Art 1/enteignungsgl. Eingriff Teilungsgenehmigung 2
BGHZ 134, 316
BRS 59 Nr. 103
BauR 1997, 446
DNotZ 1997, 651
DVBl 1997, 566
JR 1998, 24
JuS 1997, 760
MDR 1997, 452
NJW 1997, 1229
NVwZ 1997, 623
UPR 1997, 247
VersR 1997, 581
WM 1997, 974
ZfBR 1997, 155
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Ulm,

Entschädigungsanspruch des Grundstückseigentümers wegen rechtswidriger Versagung einer Teilungsgenehmigung; Inanspruchnahme der Bauaufsichtsbehörde und der das Einvernehmen versagenden Gemeinde

BGH, Urteil vom 23.01.1997 - Aktenzeichen III ZR 234/95

DRsp Nr. 1997/2656

Entschädigungsanspruch des Grundstückseigentümers wegen rechtswidriger Versagung einer Teilungsgenehmigung; Inanspruchnahme der Bauaufsichtsbehörde und der das Einvernehmen versagenden Gemeinde

»a) Wird durch die rechtswidrige Versagung einer Teilungsgenehmigung die Teilveräußerung eines Grundstücks zu Bauzwecken verhindert oder verzögert, so kann dies einen Entschädigungsanspruch des betroffenen Grundstückseigentümers aus enteignungsgleichem Eingriff begründen. b) Als entschädigungspflichtige Hoheitsträger kommen in solchen Fällen die Bauaufsichtsbehörde, die die rechtswidrige Versagung ausgesprochen hat, und die Gemeinde, die das erforderliche Einvernehmen rechtswidrig versagt hat, nebeneinander in Betracht.«

Normenkette:

BauGB §§ 19, 20 ; GG Art. 14 ;

Tatbestand:

Der Kläger betrieb bis zum Herbst 1989 auf einem ihm gehörenden, ca. 1,5 ha großen, mit einem Wohnhaus und Gewächshäusern bebauten Grundstück in der Gemeinde D. (der Beklagten zu 2) eine Gärtnerei. Das Grundstück lag im Bereich des qualifizierten Bebauungsplans "M." der Beklagten zu 2 vom 18. März 1968 und war dort als Gewerbegebiet ausgewiesen.