Der Kläger betrieb bis zum Herbst 1989 auf einem ihm gehörenden, ca. 1,5 ha großen, mit einem Wohnhaus und Gewächshäusern bebauten Grundstück in der Gemeinde D. (der Beklagten zu 2) eine Gärtnerei. Das Grundstück lag im Bereich des qualifizierten Bebauungsplans "M." der Beklagten zu 2 vom 18. März 1968 und war dort als Gewerbegebiet ausgewiesen.
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