OLG Düsseldorf - Beschluss vom 01.12.2011
I-10 W 149/11
Normen:
ZPO § 348 Abs. 2 S. 2; FamFG § 266;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 475
Vorinstanzen:
AG Krefeld, vom 21.10.2011

Entscheidung der Zivilgerichte über die Abgrenzung der Zuständigkeit von Familiengerichten und der Zivilkammer beim Landgericht

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.12.2011 - Aktenzeichen I-10 W 149/11

DRsp Nr. 2011/21494

Entscheidung der Zivilgerichte über die Abgrenzung der Zuständigkeit von Familiengerichten und der Zivilkammer beim Landgericht

1. Die Zuständigkeitsverteilung zwischen den allgemeinen Zivil- und den Familiengerichten bei gewerblichen Miet- oder Pachtverhältnissen zwischen Ehegatten und die hierfür maßgeblichen Abgrenzungsgesichtspunkte sind für die Rechtspraxis von erheblicher Bedeutung und bislang weder höchstrichterlich geklärt noch Gegenstand obergerichtlicher Entscheidungen geworden. Da es sich somit um Sachen von grundsätzlicher Bedeutung handelt, hat die Zivilkammer in der Besetzung mit drei Richtern über die Frage ihrer sachlichen Zuständigkeit zu entscheiden. 2. Rechtsstreitigkeiten zwischen Ehegatten aus gewerblichen Miet- oder Pachtverhältnissen fallen nicht in die Zuständigkeit der Familiengerichte.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 21. Oktober 2011 aufgehoben und der Rechtsweg zu den Gerichten der streitigen Zivilgerichtsbarkeit für zulässig erklärt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 6.518,85 €

Normenkette:

ZPO § 348 Abs. 2 S. 2; FamFG § 266;

Gründe