In dem Rechtsstreit ... wird auf die Beschwerde der Klägerin der Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 16. Juli 2008 aufgehoben. Wegen unrichtiger Sachbehandlung ist nur die ermäßigte Gebühr der Gerichtskosten nach einem Satz von 1,0 zu erheben.
1.
Die Klägerin beanspruchte vom beklagten Steuerberater Schadensersatz in Höhe von 84.412, 89 EUR. Die volle Gebühr nach KV GKG Nr. 1210 hat sie entrichtet. In der Niederschrift der Sitzung vom 14. Mai 2008 heißt es unter anderem:
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