OLG Koblenz - Beschluss vom 26.08.2008
14 W 518/08
Normen:
ZPO § 21; BGB § 278; BGB § 839;
Fundstellen:
AnwBl 2009, 152
FamRZ 2009, 73
MDR 2008, 1306
NJW-RR 2009, 358
OLGReport-Koblenz 2009, 42
PA 2009, 113
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 16.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 296/06

Entscheidung des Berufungsgerichts bei Abschluss eines Vergleichs unmittelbar vor dem Verkündungstermin

OLG Koblenz, Beschluss vom 26.08.2008 - Aktenzeichen 14 W 518/08

DRsp Nr. 2009/24831

Entscheidung des Berufungsgerichts bei Abschluss eines Vergleichs unmittelbar vor dem Verkündungstermin

Teilt ein Prozessbevollmächtigter unmittelbar vor dem Verkündungstermin mit, dass die Parteien sich verglichen haben, kann eine unrichtige Sachbehandlung vorliegen, wenn das Gericht gleichwohl das bereits fertig gestellte Urteil verkündet. Das ist nicht dadurch in Frage gestellt, dass eine schriftliche Erklärung des Prozessgegners zum Verkündungszeitpunkt noch ausstand.

Tenor

In dem Rechtsstreit ... wird auf die Beschwerde der Klägerin der Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 16. Juli 2008 aufgehoben. Wegen unrichtiger Sachbehandlung ist nur die ermäßigte Gebühr der Gerichtskosten nach einem Satz von 1,0 zu erheben.

Normenkette:

ZPO § 21; BGB § 278; BGB § 839;

Gründe

1.

Die Klägerin beanspruchte vom beklagten Steuerberater Schadensersatz in Höhe von 84.412, 89 EUR. Die volle Gebühr nach KV GKG Nr. 1210 hat sie entrichtet. In der Niederschrift der Sitzung vom 14. Mai 2008 heißt es unter anderem: