OLG Hamm - Beschluss vom 25.07.2011
II-8 UF 50/11
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1666a;
Vorinstanzen:
AG Borken, vom 19.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 1/10

Entscheidung des Beschwerdegerichts bei nicht nachvollziehbarer Erledigung eines Sorgerechtsverfahrens

OLG Hamm, Beschluss vom 25.07.2011 - Aktenzeichen II-8 UF 50/11

DRsp Nr. 2011/19396

Entscheidung des Beschwerdegerichts bei nicht nachvollziehbarer Erledigung eines Sorgerechtsverfahrens

Kann die Entscheidung des Amtsgerichts, das von Amts wegen eingeleitete Sorgerechtsverfahren gem. §§ 1666, 1666a BGB zu beenden, nach dem Akteninhalt und mangels Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht nachvollzogen werden, kommt auf Antrag eines Beteiligten eine Aufhebung des Beschlusses und eine Zurückverweisung an das Amtsgericht in Betracht. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Anhörung des betroffenen Kindes entgegen § 159 FamFG unterblieben ist.

Tenor

Der angefochtene Beschluss vom 19.01.2011 wird einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht – Familiengericht – Borken zurückverwiesen, das auch über die außergerichtlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1666a;

Gründe