OLG Düsseldorf - Beschluss vom 30.10.2019
1 UF 168/19
Normen:
BGB § 1666; FamFG § 59 Abs. 1; FamFG § 69 Abs. 1 S. 2; FamFG § 162 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 19.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 256 F 228/19

Entscheidung des Beschwerdegerichts bei unterbliebener Beteiligung des Jugendamts in einem Kinderschutzverfahren nach § 1666 BGB

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.10.2019 - Aktenzeichen 1 UF 168/19

DRsp Nr. 2020/10705

Entscheidung des Beschwerdegerichts bei unterbliebener Beteiligung des Jugendamts in einem Kinderschutzverfahren nach § 1666 BGB

Wenn das Gericht einen Muss-Beteiligten wie das örtlich zuständige Jugendamt in einem Kinderschutzverfahren nach § 1666 BGB nicht hinzuzieht, ist diesem gegenüber i.S.v. § 69 Abs 1 Satz 1 FamFG keine Entscheidung in der Sache getroffen. Damit kann das Verfahren ohne entsprechenden Antrag von Amts wegen an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen werden.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 19.09.2019 samt zugrunde liegendem Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf zurückverwiesen. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 19.09.2019 wird als unzulässig verworfen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz obliegt dem Amtsgericht.

II.

Das Verfahrenskostenhilfegesuch des Kindesvaters für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

III.

Beschwerdewert: 3.000 €.

Normenkette:

BGB § 1666; FamFG § 59 Abs. 1; FamFG § 69 Abs. 1 S. 2; FamFG § 162 Abs. 2 S. 1;